Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

  1. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.
  2. Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Abweichende und zusätzliche Bedingungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; diese sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend.

II. Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen nach Zugang bei uns gebunden.
  3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Zugang eines Lieferscheines oder einer Rechnung sowie die Ausführung der Lieferung gelten als Bestätigung.
  4. Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Skizzen, Entwürfe, Materialproben, Muster u.a.- bei, so sind diese nur annähernd maßgebend soweit wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen. Diese Unterlagen bleiben unser Eigentum und wir behalten uns sämtliche Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Bei Gewichtsangaben handelt es sich um unverbindliche Mittelwerte, sie gelten stets nur annähernd.

III. Preise

  1. Sind Listenpreise vereinbart, sind unsere am Liefertag geltenden Preislisten maßgebend.
  2. Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Werkstoff-, Materialpreisen, Tariflöhnen, sämtlichen tariflichen Sozialleistungen sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöht sich einer dieser Preisbildungsfaktoren bis zur Vertragserfüllung, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.
  3. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist. Nebenkosten wie Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, ferner mögliche Aufstellungs- und Montagekosten sind in den Preisen nicht enthalten, ebenso nicht Kosten für besondere Abnahmeprüfungen und Werkzeugnisse.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen. Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme über Euro 100.000,- ist ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft und ein Drittel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
  2. Schuld ausgleichende Wirkung haben nur Zahlungen an unsere bekannten Bankverbindungen.
  3. Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme durchzuführen.
  4. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung
  5. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand so sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
  6. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einer der mit ihm bestehenden Verträge länger als 14 Tage in Rückstand geraten, hat er seine Zahlung eingestellt oder ist eine wesentliche
    Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch solche durch Annahme von Akzepten – enden. Die Weiterveräußerung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Ware kann untersagt werden, auf unser Verlangen ist solche Ware sofort herauszugeben. Für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

V. Lieferung, Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die unverbindlich vereinbart sind, gelten nur annähernd. Bei Überschreiten ist der Besteller berechtigt, uns zwei Wochen nach Ablauf aufzufordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Lieferfristen beginnen mit Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen einschließlich vollständiger technischer Spezifikationen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen und sonstiger für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für die Änderung von Lieferterminen.
  2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich in Rückstand ist.
  3. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Beschäftigungs-, Fabrikations- oder – Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferern – befreien
    uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.
  4. Verändern solche unvorhergesehenen Störungen im Sinne des vorstehenden Absatzes die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt unserer Leistung erheblich, oder wirken die
    Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein, oder erweist sich die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluß als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des
    Vertrags durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Gefahrenübergang, Versand

  1. Die Gefahr geht in jedem Falle spätestens mit Absendung der Ware vom Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
    haben, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
  2. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers. Versandart, Versandweg und Verpackung werden mangels anderweitiger Weisung des Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen handelsüblich gewählt. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers vorgenommen.
  3. Die Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschn.IX entgegenzunehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ein-
    schließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung von uns gelieferter Gegenstände mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Gegenstände zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehenden Miteigentumsgegenstände gelten als Vorbehaltsgegenstände im Sinne des Abs.1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so übertragt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand im Umfang des Rechnungswerts unseres Liefergegenstandes und verwahrt diesen unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne des Abs.1.
  3. Werden in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. das im Eigentum eines Dritten steht, tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – alle Forderungen samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an den veräußerten Gegenständen zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit
    an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
  5. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsgegenstände oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellen, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände verlangen. Bei Geltendmachung
    des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 3 und 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben
    und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Wir sind verpflichtet, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Prüfverfahren/Abnahme

  1. 100% des jeweiligen Lieferumfanges unserer Erzeugnisse werden in unserem Werk nach EN 12266-1 geprüft. Die Durchführung von darüber hinausgehenden Abnahmeprüfungen sowie die Erstellung von Werkzeugnissen bzw. Werkstoffattesten müssen spätestens bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang in ihren Einzelheiten geklärt sein.
  2. Werkzeugnisse nach EN 10204-2 2 werden kostenlos erteilt. Werkzeugnisse nach EN 10204-3.1 werden gesondert berechnet. Vom Besteller gewünschte Abnahmeprüfungen haben auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft in unserem Werk zu erfolgen. Wirkt der Besteller an der Abnahmeprüfung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mit, sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Durchführung der Abnahmeprüfung zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

IX. Gewährleistung

  1. Für Mangel der Lieferung haften wir wie folgt:
    1. Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach unserer Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) berechtigt. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den von uns benannten Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
    2. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Besteller den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich rügt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung des Liefergegenstandes hatte erkennen können: In jedem Falle muss die Mangelrüge innerhalb von 8 Wochen erfolgen.
    3. Zur Nachbesserung oder Neulieferung sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware übersteigt.
    4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, ab dem die Gefahr auf den Besteller übergeht.
    5. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
    6. Weist der Liefergegenstand ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller an Stelle der unter lit. a) genannten Gewahrleistungsrechte Schadenersatz verlangen im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung; für Mängel und Folgeschäden haften wir nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle auf die für uns bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden beschränkt.
    7. lnstandsetzungen können nur in unserem Werk erfolgen, beanstandete Ware muss frachtfrei angeliefert werden. Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Nachbearbeitung bzw. die Kosten des Ersatzstückes sowie deren Versand. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
    8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Lieferung gebrauchter Liefergegenstände, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ferner übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. lnbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, Nichteinhaltung von uns vorgeschriebener Einweisungen, Fehler in der vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion und den verlangten Werkstoffen, natürliche
      Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Baumittel, ungeeignete Betriebsmittel sowie unangemessene chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse verursacht sind. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

X. Sonstige Rechte des Bestellers/Allgemeiner Haftungsausschluss

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die uns obliegende Leistung vor Gefahrübergang in Folge eines von uns zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Bei teilweiser
    Unmöglichkeit kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse am Rücktritt vom ganzen Vertrag hat.
  2. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen
    lassen; die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilerfüllung kein zumutbares lnteresse hat.
  3. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schaden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im übrigen auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, dass wir für einfache Fahrlässigkeit haften oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

XI. Schutzrechte
Sofern wir Waren nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers anfertigen, übernimmt dieser die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt haben oder nach Angaben des Bestellers entwickelt haben. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns vor allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

XII. Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag mit uns ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen steht dem Besteller nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Ansprüche.

XIII. Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen, Angaben in Unterlagen etc. erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung; Auskünfte befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Mönchweiler (Schwarzwald).
  2. Ist der Besteller Kaufmann, ist Mönchweiler (Schwarzwald) als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

gültig für die AZ-Armaturen GmbH

Stand Juni 2021

Nachstehende Einkaufsbedingungen haben für sämtliche Bestellungen über Lieferungen und Leistungen („Leistungsgegenstände“) Gültigkeit, soweit sie in einzelnen Punkten nicht durch besondere schriftliche Vereinbarung aufgehoben sind. Durch Annahme der Bestellung treten auch allfällige, in der Auftragsbestätigung des Lieferantenbezogene allgemeine, mit vorliegenden Bestimmungen in Widerspruch stehende Lieferbedingungen für die Ausführung dieser Bestellung außer Geltung. Eines besonderen Widerspruches gegen die Lieferbedingungen bedarf es nicht. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere Aufträge, selbst ohne besonderen Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.

  1. Bestellung
    a) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    b) Die Annahme jeder Bestellung erfolgt durch Zusenden der Auftragsbestätigung in Form der von Ihnen ordnungsgemäß unterzeichneten Zweitschrift. Erfolgt die Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Werktagen ab dem Bestelldatum, so gilt unsere Bestellung als vom Lieferanten verbindlich angenommen.
    c) Abweichungen von unserer Bestellung werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits wirksam. Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  1. Preise und Verpackung
    a) Mangels anderer Vereinbarungen gelten für den Kostenübergang die letztgültigen Incoterms® und für die Preisstellung Festpreisbasis. Alle Preise sind Nettopreise exkl. Mehrwertsteuer.
    b) Die Ware ist ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Lademittel, Emballagen etc. gehen –ohne Sondervereinbarungen–in unser Eigentum über, Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
    c) Eventuelle Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf Grund der Bestellung anfallen, gehen mangels anderslautender Vereinbarungen zu Lasten des Lieferanten.
    d) Für die Ausarbeitung von Angeboten, Plänen usw. wird keine Vergütung gewährt.
  1. Liefertermine und –fristen; Verzug und höhere Gewalt
    a) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
    b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefertermine oder –fristen nicht eingehalten werden können.
    c) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
    d) Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet der uns kraft Gesetzes zustehenden Rechte, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen.
    e) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sofern diese Ereignisse über einen Zeitraum von 3 Monaten andauern, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten.
  1. Versand
    a) Sofern nicht anders lautend vereinbart, gilt als Lieferkondition DDP Waldstraße 7, D-78087 Mönchweiler, gemäß Incoterms® in der jeweils geltenden Fassung.
    b) Bei Einschaltung Dritter (z.B. Spediteur, Unterlieferant) ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Versandbedingungen sicher zu stellen.
    c) Lieferscheine sind sofort bei Abgang der Sendung an unser im Bestelltext genanntes Empfangswerk zu senden. Der Frachtbrief ist der Sendung 2-fach (ausgenommen Massengut, bei Luftfracht oder Postsendungen) beizufügen bzw. bei Speditionssendungen mit Hinweis „Bestimmt für Empfänger“ dem Spediteur auszugeben.
    d) Die komplette Bestellnummer ist in den Frachtbriefen, den für den Empfänger bestimmten Versandpapieren, Rechnungen und auf den Kollis selbst (Signierung, Klebezettel) deutlich sichtbar anzugeben.
    e) In sämtlichen Versandpapieren, Rechnungen etc. müssen folgende Daten angeführt werden:

    • Gesamtgewicht (Brutto-, Nettogewicht), zumindest Schätzgewicht,
    • eine Warenbezeichnung, die eine Einreihung in den EU-Zolltarif für Import-bzw. Intrastat-Zwecke ermöglicht,
    • die 8-stellige Zolltarifnummer (Kombinierte Nomenklatur),
    • Ursprung der Ware,
    • Versendungsland,
    • Lieferkondition gemäß anwendbarer Incoterms®,
    • Artikelnummer,
    • eine Vertragspositionsnummer, sofern in der Bestellung angeführt.

    f) Bei grenzüberschreitenden Sendungen aus Nicht-EU-Staaten, bei denen der Warenempfänger laut Lieferkondition die Importzollabwicklung durchführt, sind folgenden Erfordernisse einzuhalten:

    • eindeutige Kennzeichnung der Ware bzw. deren Verpackung als Zollgut,
    • ordnungsgemäße Übergabe von T1-Versanddokumenten beim Eingang der Ware im Empfangswerk,
    • der Ware bzw. den Frachtpapieren sind Rechnungen sowie sonstige Dokumente beizufügen, die eine ordnungsgemäße Zollabwicklung ermöglichen.

    Neben den unter lit. e) angeführten Daten müssen folgende Informationen verfügbar sein:

    • Warenwert und zusätzliche zollwertrelevante Posten,
    • bei Präferenzbegünstigung der jeweils geltende Präferenznachweis wie Warenverkehrsbescheinigungen A.TR / EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf Handelspapieren. Sollten Dokumente im Zeitpunkt des Versandes aus welchem Grund auch immer nicht der Ware beigelegt werden können, so sind diese gekennzeichnet mit „Für Zollabwicklung“ so rechtzeitig express an das Empfangswerk zu senden, dass sie beim Empfang des Leistungsgegenstandes vorliegen.

    g) Für Lieferungen aus EU-Staaten ist den Lieferpapieren neben den unter lit. e) angeführten Informationen eine Lieferantenerklärung, die den präferenziellen Ursprung der Waren beinhaltet, beizulegen.
    h) Kosten für die Transportversicherung tragen wir nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder vereinbart sind, noch in den letztgültigen Incoterms® geregelt sind, gehen zu Lasten des Lieferanten. Im Übrigen wird auf die abhängig vom Geschäftsfall gesondert zugehenden Versandbedingungen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Zollrechts und damit verbundener Rechtsmaterien in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, die als integrierter Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen gelten.
    i) Bei Nichteinhaltung unserer Versand-, Verzollungs-bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des Lieferanten bzw. verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbezahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentation.

  1. Übernahme
    a) Die Übernahme der Lieferung sowie Prüfung erfolgt in unserem Werk.
    b) Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen –auch wenn die Ware schon vorher in unser Eigentum übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten übergeben worden ist –erst bei Verwendung der Ware.
    c)Wir prüfen die gelieferte Ware nur auf ihre Identität mit der bestellten Warengattung, Menge und äußerlich sofort erkennbare Transportschäden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    d)Lieferungen gelten erst dann als abgenommen, wenn wir dies über Verlangen ausdrücklich bestätigen.
  1. Eigentums-und Gefahrenübergang
    Das Eigentum am Leistungsgegenstand geht mit Lieferung am Bestimmungsort gemäß vereinbartem Incoterm® auf uns über. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung verbleibt bis zur ordnungsgemäßen Übernahme bzw. Abnahme beim Lieferanten.
  1. Gewährleistung
    a) Für Mängel der Lieferung –dazu zählt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften –läuft die Gewährleistungsfrist des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart, 24 Monate nach erfolgter Übernahme bzw. Inbetriebnahme oder Abnahme, je nachdem, was später eintritt. Für unbewegliche Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab Abnahme bzw. Inbetriebnahme, je nachdem, was später eintritt.
    b) Unbeschadet unserer sonstigen Gewährleistungsrechte sind wir berechtigt, sofern der Lieferant in der hierfür angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ein Zuwarten dem Besteller nicht zumutbar ist, auf Kosten des Lieferanten Mängel oder Schäden zu beseitigen oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Verpflichtungen des Lieferanten werden davon nicht berührt.
    c) Eine Mängelanzeige gilt als unverzüglich erstattet bei:

    • Gemäß Punkt 5 lit. c) feststellbaren Mängel bis 6 Wochen ab Verwendung der Ware,
    • bei allen sonstigen sowie verdeckten Mängeln bis 6 Wochen ab Entdeckung.

    d) Für verdeckte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab Übernahme bzw. Inbetriebnahme oder Abnahme, je nachdem, was später eintritt. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassener Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als verdeckte Mängel.
    e) Die bestellten und zur Lieferung gelangten Leistungsgegenstände müssen insbesondere alle rechtlichen Forderungen erfüllen.

  1. REACH-Verordnung
    a) Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 (kurz „REACH-VO“) registrierungspflichtig sind, ordnungsgemäß registriert oder vorregistriert wurden, und, dass er auch alle sonstigen Verpflichtungen, die ihn aufgrund der REACH-VO treffen, erfüllt (z.B. diverse Informationspflichten, Übermittlung und ggf. Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern). Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU verpflichten sich zur Bestellung eines Vertreters, der alle Verpflichtungen nach Art. 8 der REACH-VO erfüllt, so dass wir nicht als Importeur gemäß der REACH-VO behandelt werden, es sei denn, wir entschließen uns, selbst als Importeur gemäß der REACH-VO aufzutreten.
    b) Der Lieferant verpflichtet sich, Stoffe und Gemische nach den rechtsgültigen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16.12.2008 einzustufen und die abgeleiteten Kennzeichnungs- und Verpackungsbestimmungen einzuhalten.
    c) Verstößt der Lieferant gegen lit.a) oder b), so wird er uns sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten ersetzen und uns vollkommen schad- und klaglos halten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter.
  1. Rechnungen
    Alle Rechnungen sind sofern nicht anderslautend vereinbart in elektronischer Form mit Angabe der Bestellnummer ausschließlich an invoice@az-armaturen.de zu übermitteln.
  1. Zahlungsbedingungen
    a) Zahlungsfristen, insbesondere Skontofristen, beginnen nach dem Erhalt der Ware und Richtigbefund der Rechnung.
    b) Sofern nicht anderslautend vereinbart, leisten wir Zahlungen nach unserer Wahl 30 Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage nach Rechnungsdatum netto, durch Banküberweisung. Dienstleistungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum netto durch Banküberweisung beglichen. Nachnahmesendungen werden –wenn sie nicht besonders vereinbart wurden –nicht angenommen.
    c) Das Inkasso von Forderungen durch Banken lehnen wir grundsätzlich ab und lassen die uns durch Banken vorgelegten Inkassoaufträge unbezahlt zurückgehen.
  1. Bestellunterlagen und Modelle
    a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Materialien (wie Software, Fertig- und Halbfertig-Produkte) und Modelle, die wir dem Lieferanten gegebenenfalls zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Vertragszwecke zu nutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Soweit Kosten dieser Art auf Mängel, die der Lieferant zu vertreten hat, zurückzuführen sind, trägt dieser die Kosten selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber uns benötigt werden.
    b) Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung ein, dass technische Angebotsunterlagen usw. zur technischen Prüfung an Engineering-Partner etc. mit Absicherung der Geheimhaltung, ohne jegliche Ansprüche an uns, zur Verfügung gestellt werden dürfen. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert.
  1. Sicherheitsvorschriften
    a) Der Lieferant hat während der Durchführung von Arbeiten an unserem Standort die geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Fremdfirmeninformationen verbindlich einzuhalten und uns für allfällige Verletzungen, für die wir in Anspruch genommen werden, schad- und klaglos zu halten.
    b) Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen können wir den Vertrag mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vorzeitig auflösen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
  1. Erfüllung
    a) Erfüllungsort ist Waldstraße 7; D-78087 Mönchweiler
    b) Gerichtsstand ist Mönchweiler.
    Ungeachtet dessen können wir den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.c)Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Schutzrechte
    Gegen mit der Vertragserfüllung in Verbindung stehende Ansprüche aus Verletzungen von geistigem Eigentum (wie z.B. Patenten und anderen Schutzrechten) hält uns der Lieferant schad- und klaglos.
  1. Qualitätsmanagement
    a) Der Lieferant verpflichtet sich zu einem Qualitätsmanagement und dessen ständiger Weiterentwicklung. Darüberhinausgehende Forderungen werden in der Bestellung festgelegt.
    b) Der Lieferant verpflichtet sich Aufzeichnungen zu führen, welche die Qualität der gelieferten Leistungsgegenstände nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind, für den Leistungsgegenstand übliche Zeiträume, aufzubewahren.
    c) Der Lieferant gewährt AZ-Armaturen, erforderlichenfalls gemeinsam mit Kunden oder Behörden, die Durchführung von Audits beim Lieferanten/Hersteller nach vorheriger Vereinbarung. Im Rahmen dieser Audits haben wir insbesondere das Recht auf Inspektion und laufende Überprüfung der Fertigung bzw. auf Rückweisung von mangelhaften Teilen während der Fertigung.
  1. Kündigung
    Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch uns erhält der Lieferant höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.
  1. Abtretung
    Die Abtretung jeglicher Rechte oder Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  1. Allgemeines
    a) Der Lieferant hat Bestellungen und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln, dies gilt auch für die Tatsache der Zusammenarbeit der Parteien. Eine Referenznennung für Marketingzwecke ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Aufnahme von Bildmaterial auf unserem Werksgelände (in Form von Fotos, Videos usw., unabhängig vom verwendeten Aufnahmegerät wie Kamera, Handy …) darf nur für notwendige Dokumentationserfordernisse der Bestellungsabwicklung bzw. Projektdokumentation erfolgen und ist für jegliche andere Zwecke ausdrücklich verboten. Unabhängig davon ist die Veröffentlichung oder die Weitergabe dieses Bildmaterials an Dritte untersagt, sofern nicht vorab unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt wurde. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Pflichten entstehen.
    b) In der Korrespondenz ist außer der kompletten Bestellnummer bzw. Anfragenummer, Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Rückfragen sind ausschließlich an unseren Einkauf zu richten.
    c) Etwaige Subunternehmerin Verbindung mit der Bestellerfüllung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.

 

  1. Wirksamkeit
    a) Anderssprachige Fassungen dieser Einkaufsbedingungen dienen nur der unverbindlichen Information. Im Falle von Streitigkeiten ist ausschließlich die deutsche Version bindend.
    b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, gilt eine Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken, die während der Durchführung des Vertrages aufkommen.